Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen
Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass Privatpersonen Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund betreiben. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in einem sehr engen Rahmen möglich.
Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass Privatpersonen Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund betreiben. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in einem sehr engen Rahmen möglich.