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Veröffentlicht am 22. Mai 2024

Verhaltenskodex

Gemäss Artikel 11 des Datenschutzgesetzes (DSG) können Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände sowie Bundesorgane ihren eigenen Verhaltenskodex erstellen und diesen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zur Stellungnahme vorlegen. Die Stellungnahmen werden veröffentlicht. Sie können Einwände sowie Änderungs- oder Präzisierungsvorschläge enthalten. Eine positive Stellungnahme des EDÖB bedeutet die Vermutung, dass das im Kodex festgelegte Verhalten eines Verbands oder Organs datenschutzkonform ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der private Verantwortliche mit einer positiven Stellungnahme auch auf die Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung verzichten oder den geeigneten Schutz für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland gewährleisten.